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BEK 2025 72

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)

Schwyz · 2025-07-31 · Deutsch SZ
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Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 2. März 2025 nicht ein (Dispositivziffer 1) und dekla- rierte den Strafbefehl vom 18. Februar 2025 betreffend Verkehrsregelverlet- zungen als rechtskräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Mit rechtzeitig eingereich- ter Beschwerde beantragt der Beschuldigte sinngemäss, seine Einsprache zuzulassen (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kos- tenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Be- gründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie die Unter- suchungsakten (KG-act. 4).

E. 2 Nach der gemäss Art. 395 StPO allein durch die Verfahrensleitung zu beurteilenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Aushändigung des Strafbe- fehls an den Bruder des Beschwerdeführers die 10-tägige Einsprachefrist ge- gen den Strafbefehl auslöste (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten wurde am 19. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 20. Februar 2025 einer Empfangsperson mit dem Namen A.________ am Schalter zugestellt (U- act. 7). Die vom 2. März 2025 datierte Einsprache wurde am 4. März 2025 mit eingeschriebener Post aufgegeben (U-act. 5 f.). Es trifft somit entgegen der Beschwerde nicht zu, dass der Brief mit dem Strafbefehl ohne Abholungsein- ladung direkt ausgehändigt worden sei. Vielmehr wurde der Brief am Schalter abgeholt, nachdem dieser durch eine Abholungseinladung anvisiert worden war.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ausgehend von einer Zu- stellung am 20. Februar 2025 die Einsprachefrist am 3. März 2025 endete und seine am 4. März 2025 der Post aufgegebene Einsprache gestützt auf die von

Kantonsgericht Schwyz 3 der Vorinstanz erläuterten Art. 354 Abs. 1 lit. a i.V.m. 90 und 91 Abs. 2 StPO verspätet war. Jedoch macht er eine ungültige Zustellung geltend, weil die Abholungseinladung bzw. der Brief mit dem Strafbefehl seinem angeblich nicht im gleichen Haushalt lebenden und durch ihn nicht zur Entgegennahme der Post ermächtigten Bruder ausgehändigt worden sei. Mit der Vorweisung der Abholungseinladung am Schalter erklärte indes allenfalls der Bruder den Postangestellten durch schlüssige Handlung (konkludent), zur Abholung er- mächtigt zu sein (vgl. BGer Urteil 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.3). Ebenfalls opponierte der Beschwerdeführer der Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht, die Zustellung sei gültig, weil er mit seinem Bruder im gleichen Haushalt lebe, der nach Vorweisung eines Ausweisdokuments und der Abholungseinladung den Strafbefehl überreicht erhielt (vgl. U-act. 9). Wäre der Bruder tatsächlich nicht ermächtigt gewesen, die Abholungseinla- dung oder den Brief mit dem Strafbefehl in Empfang zu nehmen, hätte der Strafbefehl im Übrigen nicht zugestellt werden können. Auch in diesem Fall wäre von einer gültigen Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch am 19. Februar 2025 vor der Rückkehr des Beschuldigten aus dem Ausland auszugehen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Denn der Be- schwerdeführer und sein Bruder wurden am 29. Dezember 2024 über die An- zeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (U-act. 1 S. 4). Zufolge des bestehenden Prozessverhältnisses hätte der Beschwerdeführer daher dafür sorgen müssen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können (BGer ebd. E. 1.3.4). Musste er aber mit der Zustellung von Post der Strafverfolgungsbehörde rechnen, hätte er seine Ferienabwesenheit den Behörden melden müssen, wenn während dieser Zeit weder sein Bruder noch sonst jemand für ihn die Post hätte entgegennehmen können.

E. 3 Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Juli 2025 BEK 2025 72 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2025, SEO 2025 23);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 2. März 2025 nicht ein (Dispositivziffer 1) und dekla- rierte den Strafbefehl vom 18. Februar 2025 betreffend Verkehrsregelverlet- zungen als rechtskräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Mit rechtzeitig eingereich- ter Beschwerde beantragt der Beschuldigte sinngemäss, seine Einsprache zuzulassen (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kos- tenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Be- gründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie die Unter- suchungsakten (KG-act. 4).

2. Nach der gemäss Art. 395 StPO allein durch die Verfahrensleitung zu beurteilenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Aushändigung des Strafbe- fehls an den Bruder des Beschwerdeführers die 10-tägige Einsprachefrist ge- gen den Strafbefehl auslöste (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten wurde am 19. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 20. Februar 2025 einer Empfangsperson mit dem Namen A.________ am Schalter zugestellt (U- act. 7). Die vom 2. März 2025 datierte Einsprache wurde am 4. März 2025 mit eingeschriebener Post aufgegeben (U-act. 5 f.). Es trifft somit entgegen der Beschwerde nicht zu, dass der Brief mit dem Strafbefehl ohne Abholungsein- ladung direkt ausgehändigt worden sei. Vielmehr wurde der Brief am Schalter abgeholt, nachdem dieser durch eine Abholungseinladung anvisiert worden war.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ausgehend von einer Zu- stellung am 20. Februar 2025 die Einsprachefrist am 3. März 2025 endete und seine am 4. März 2025 der Post aufgegebene Einsprache gestützt auf die von

Kantonsgericht Schwyz 3 der Vorinstanz erläuterten Art. 354 Abs. 1 lit. a i.V.m. 90 und 91 Abs. 2 StPO verspätet war. Jedoch macht er eine ungültige Zustellung geltend, weil die Abholungseinladung bzw. der Brief mit dem Strafbefehl seinem angeblich nicht im gleichen Haushalt lebenden und durch ihn nicht zur Entgegennahme der Post ermächtigten Bruder ausgehändigt worden sei. Mit der Vorweisung der Abholungseinladung am Schalter erklärte indes allenfalls der Bruder den Postangestellten durch schlüssige Handlung (konkludent), zur Abholung er- mächtigt zu sein (vgl. BGer Urteil 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.3). Ebenfalls opponierte der Beschwerdeführer der Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht, die Zustellung sei gültig, weil er mit seinem Bruder im gleichen Haushalt lebe, der nach Vorweisung eines Ausweisdokuments und der Abholungseinladung den Strafbefehl überreicht erhielt (vgl. U-act. 9). Wäre der Bruder tatsächlich nicht ermächtigt gewesen, die Abholungseinla- dung oder den Brief mit dem Strafbefehl in Empfang zu nehmen, hätte der Strafbefehl im Übrigen nicht zugestellt werden können. Auch in diesem Fall wäre von einer gültigen Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch am 19. Februar 2025 vor der Rückkehr des Beschuldigten aus dem Ausland auszugehen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Denn der Be- schwerdeführer und sein Bruder wurden am 29. Dezember 2024 über die An- zeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (U-act. 1 S. 4). Zufolge des bestehenden Prozessverhältnisses hätte der Beschwerdeführer daher dafür sorgen müssen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können (BGer ebd. E. 1.3.4). Musste er aber mit der Zustellung von Post der Strafverfolgungsbehörde rechnen, hätte er seine Ferienabwesenheit den Behörden melden müssen, wenn während dieser Zeit weder sein Bruder noch sonst jemand für ihn die Post hätte entgegennehmen können.

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2025 amu